Liebe:r Patient:in,
ich stelle Ihnen für den Fall, dass Behandlungstermine nicht wahrgenommen, oder nicht rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor dem Termin) die Behandlungskosten privat in Rechnung.
Da dies häufig bei den Betroffenen auf Unverständnis stößt, stelle ich Ihnen kurz die rechtliche Grundlage dar.
- Sobald ein Patient in meiner Praxis einen Behandlungstermin, telefonisch, online oder in der Praxis vereinbart, kommt ein Behandlungsvertrag in Form eines Dienstleistungsvertrages (§§ 611 ff BGB) zwischen mir und dem betreffenden Patienten zustande. Durch die konkrete Bitte der Terminvereinbarung und meiner Bestätigung unterbreitet der Patient mir ein Angebot zu einem Vertragsabschluss. Eine Verschriftlichung dessen ist nicht erforderlich.
- Da der Behandlungsvertrag durch die Terminvereinbarung wirksam geworden ist, bin ich verpflichtet, die für die Behandlung erforderliche Zeiten, Räume, Materialien und Therapeuten zur Verfügung zu stellen. Auch muss die Behandlungszeit ausreichend reserviert werden. Im Gegenzug erhalte ich von dem Patienten den vereinbarten Vergütungsanspruch für die Behandlung. Der Patient ist vertraglich berechtigt, die Behandlung einzufordern und verpflichtet, den Vergütungsanspruch zu bezahlen. Falls der Patient gesetzlich versichert ist, wird dieser Anspruch durch den Versicherer erstattet, sofern Sie eine gültige Verordnung vorlegen.
- Nimmt der Patient den Termin nicht wahr – egal aus welchem Grund (Krankheit, ÖPNV nicht gefahren, keinen Parkplatz gefunden, etc.) – den vereinbarten Termin nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (des Patienten). In diesem Fall regelt das Gesetz in § 615 S.1 BGB den Vergütungsanspruch. Hier werde ich von meiner Behandlungspflicht befreit, behalte aber meinen Vergütungsanspruch nach dem genannten Paragrafen („Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete, für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.“). Hintergrund ist, dass ich als Dienstleistende meinen Vergütungsanspruch aufgrund solcher Vorkommnisse nicht verlieren soll. Dieser Anspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag. Daraus ergibt sich, dass auch im Falle der Nichtwahrnehmung oder zu späten Ansagen eines vereinbarten Termins der Vergütungsanspruch für diesen Termin bestehen bleibt.
- Gemäß § 615 S.2 BGB bin ich allerdings auch verpflichtet, durch die Nichtwahrnehmung des Behandlungstermins, diesen durch einen anderen Patienten zu belegen. Falls dies gelingt, kann und werde ich den Vergütungsanspruch gegen den säumigen Patienten nicht realisieren. Sollte der Patient zu einem Behandlungstermin nicht erscheinen, werde ich den Vergütungsanspruch immer geltend machen, da ich in dem Fall grundsätzlich keine Möglichkeit habe, diesen Termin anderweitig zu besetzten. Ich bin immer bemüht, bei nicht 24 Stunden vorher abgesagten Terminen, den Termin an andere Patienten zu vergeben. Sollte mir das nicht gelingen, muss auch in diesem Fall der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden.
Ich erstelle dann eine Ausfallrechnung! - Preise für ausgefallenen oder nicht rechtzeitig abgesagte Termine richten sich nach der Vergütungsvereinbarung mit Ihrer Krankenkasse bzw. Privatpatienten wie vertraglich vereinbart.
Mit freundlichen Grüßen
Rosa Binnewies