Für Ärzte die Ergotherapie verschreiben haben wir hier die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Ergotherapie ist ein von den gesetzlichen Krankenkassen bezahltes Heilmittel. Ergotherapie wird wie Physiotherapie und Logopädie von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Grundlage dafür ist die ausgefüllte „Heilmittelverordnung 13“ (x Ergotherapie). Wichtige Regelungen der Heilmittelrichtlinien haben wir hier für Sie: zusammengefasst.
§ 3. Absatz 2 Heilmittel können zu Lasten der Krankenkasse nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um
- eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, oder
- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, oder
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, oder
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern
Bei diesen Indikationen sind oft ergotherapeutische Maßnahmen angezeigt
- Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsorgane (Indikationsschlüssel SB1 – SB3)
- Erkrankungen des Nervensystems (Indikationsschlüssel EN1- EN3)
- Psychische Störungen (Indikationsschlüssel PS1-PS4)
Die Verordnung muss die folgenden vier Angaben zum Krankheitsbild und der verordneten Therapie enthalten:
- ICD-10 – Code sowie Diagnose im Wortlaut
- Diagnosegruppe
- Leitsymptomatik (x als buchstabelkodierte Leitsymptomatik (a,b,c) oder patientenindividuell mit Freitext)
- Heilmittel
- Anzahl und Therapiefrequenz der Behandlungseinheiten
Im Rahmen der Ergotherapie gibt es vier Heilmittel:
- Sensomotorisch-perzeptive Behandlung (45 Minuten): Bei Krankheitsbildern des Nervensystems
- Motorisch-funktionelle Behandlung (30 Minuten): Bei Krankheitsbildern des Bewegungsapparates
- Psychisch-funktionelle Behandlung (60 Minuten): Bei dementiellen und psychiatrischen Störungen
- Hirnleistungstraining (30 Minuten): Nach Abbau oder Verlust der höheren kognitiven Fähigkeiten
Darüberhinaus können vom Arzt Zusatzleistungen verschrieben werden, z.B.:
- Hausbesuche oder Heimbesuche
- Thermische Anwendung (Kälte und Wärmeanwendungen) als Ergänzung zu einer
motorisch-funktionellen oder sensomotorisch-perzeptiven Behandlung - Schienenversorgung zur Unterstützung der Handtherapie (Heilmittel: „motorisch-funktionelle-Behandlung + ergotherapeutische Schiene“)
Was ist noch wichtig?
Der Therapiebeginn erfolgt spätestens 28 Tage nach Ausstellung der Verordnung.
Bei x dringlichen Behandlungsbeginn innerhalb 14 Tagen.
Gerne helfen wir unseren Patienten hier bei der Antragsstellung sowie Ihnen und Ihrem Praxisteam bei der Beratung zur korrekten Ausstellung der Verordnung. Selbstverständlich stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne Informationsmaterial zur Verordnung von ergotherapeutischen Maßnahmen zur Verfügung und bieten Ihnen bei Bedarf eine persönliche, umfangreiche Beratung an.
Wir als Heilmittelerbringer sind nach der Heilmittelrichtlinie (HMR) zur Verordnungsprüfung gesetzlich verpflichtet.
Die Heilmittelrichtlinie enthält im § 13 die Vorgaben für eine korrekt ausgestellte Verordnung. Daher kann es mal vorkommen, dass wir per Fax oder der Patient persönlich um eine Änderung der Verordnung bitten. Diese sind ärztlicherseits durch erneute Unterschrift, Datum und Praxisstempel möglich.
Eine Änderung der Formalien schützt Sie als Arzt vor einem Regress und uns vor der Verweigerung der Vergütung.
Bei Verordnungen des Langfristigen Heilmittelbedarfs und des Besonderen Verordnungsbedarf können Sie als Arzt davon ausgehen, dass Sie für diese Verordnungen NICHT in Regress genommen werden kann. Diese Verordnungen sind Budget-neutral, weil anerkanntermaßen in diesen Fällen eine Heilmittelbehandlung medizinisch sinnvoll ist.
Was macht uns aus?
Als Fachpraxis für Handrehabilitation, sind wir in der Lange Ihre Patienten nach Unfällen, oder postoperativ unverzüglich eine ergotherapeutische Behandlung mit ggf. Schienenversorgung anzubieten.
Gerne lassen wir Ihnen unser Flyer und Visitenkarten zukommen!
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